Rechtsprechung
BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1355 Abs 4 S 4 BGB, § 1757 Abs 1 S 1 BGB, § 1767 Abs 2 S 1 BGB
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens auf einen den Geburtsnamen als Begleitnamen führenden Verheirateten - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1757 Abs. 1 S. 1, 1767 Abs. 2 S. 1, 1355 Abs. 4
Aufgrund späterer Adoption geänderter Geburtsname tritt zwingend als Beiname zum Ehenamen anstelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ersetzung eines früher hinzugefügten Geburtsnamens durch einen als Folge einer späteren Adoption geänderten Geburtsnamen als Beiname zum Ehenamen; Wahlrecht zwischen einem früheren und einem neuen Geburtsnamen; Widerruf der Beifügung eines Geburtsnamens bei fehlendem ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Adoption - Änderung des Geburtsnamens
- rewis.io
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens auf einen den Geburtsnamen als Begleitnamen führenden Verheirateten
- ra.de
- rewis.io
Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens auf einen den Geburtsnamen als Begleitnamen führenden Verheirateten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Beifügung des Geburtsnamens nach Adoption
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Wie aus Müller-Lüdenscheid Klöbner-Lüdenscheid wurde
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Änderung des durch Adoption erhaltenen Geburtsnamens bei Eheschließung
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Wahlrecht zwischen früheren und neuen Geburtsnamen als Begleitnamen des Ehenamens
Verfahrensgang
- AG Verden, 27.07.2010 - 5 III 18/10
- OLG Celle, 15.11.2010 - 17 W 40/10
- BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 3094
- MDR 2011, 1233
- DNotZ 2012, 207
- FGPrax 2011, 291
- FamRZ 2011, 1718
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird (BVerfGE 84, 9, 22; 97, 391, 393). - BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird (BVerfGE 84, 9, 22; 97, 391, 393). - BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, sofern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49;… BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24).
- BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, sofern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49; BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24). - BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem …
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen Willen genommen werden (zu den Grenzen vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 173 = FamRZ 2008, 859 Rn. 10 ff.). - OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908;… Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18;… Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.;… MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30;… Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371). - OLG Celle, 15.11.2010 - 17 W 40/10
Führung des alten Geburtsnamens als Begleitnamen zum Ehenamen durch einen …
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit seinem in FamRZ 2011, 909 f. veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. - BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99
Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10
Der Angenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen austauschen (BayObLG StAZ 2000, 107; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908;… Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18;… Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.;… MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30;… Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht FPR 2001, 357, 371).
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten …
b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener - jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt - seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).(4) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 ff.).
Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).
Es wird aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen - etwa durch Fortführung des Ehenamens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 20) - nicht Rechnung getragen werden kann.
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22
Namensführung bei Volljährigenadoption
b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener - jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt - seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).(4) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 ff.).
Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589;… Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).
Es wird aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen - etwa durch Fortführung des Ehenamens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 20) - nicht Rechnung getragen werden kann.
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 16 UF 193/23
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens
(d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR 138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.). - AG Sangerhausen, 30.08.2012 - 2 F 432/11
Volljährigenadoption: Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden als zwingende …
Denn die Schaffung einer solchen Norm liefe Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt zuwider (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 17.8.2011, XII ZB 656/10; vgl. auch BayObLG FamRZ 2003, 1869; Heinrich/ Wagenitz/ Bornhofen, Deutsches Namensrecht;… § 1757 Rn. 23).